Übersicht der aktuellen Beschränkungen für das Gastgewerbe in Bremen

Hier finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Corona-Regelungen im Gastgewerbe. Die Seite wird fortlaufend aktualisiert.
Derzeit gilt die Neunundzwanzigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (29. Coronaverordnung) (PDF-Datei · 315 KB) vom 30.09.2021 (hier in der Lesefassung unter Berücksichtigung der 3 Änderungen bis 23. November), zuletzt geändert durch die Vierte Änderungsverordnung (PDF-Datei · 341 KB) vom 04. Dezember, die seit dem 6. Dezember gilt.

Bewertungsmaßstab ist das angepasste Stufenmodell, welches sich maßgeblich an der Hospitalisierungsinzidenz ausrichtet. Als weitere Faktoren zur Bewertung des Infektionsgeschehens können insbesondere die verfügbaren Intensivmedizinischen Betten und die Anzahl der Neuinfektionen (7-Tage-Inzidenz) und die Impfquote berücksichtigt werden.

Die jeweils geltenden Stufen werden über die Medien und auf den Seiten des Gesundheitsamtes kommuniziert. In den beiden Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven gilt derzeit die Warnstufe 2. Mindestens bis zum 6. Januar 2022 können die Warnstufen 0 und 1 nicht festgelegt werden.

In allen Warnstufen gilt:

  • Ein Schutz- und Hygienekonzept muss vorgehalten werden
  • Kontaktverfolgung bei Angeboten in geschlossenen Räumen
  • Kein Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) in Innenräumen im Gastgewerbe vorgeschrieben
  • Für die Beschäftigten: 3-G am Arbeitsplatz (tägliches Testen für nicht geimpfte oder genesene Beschäftigte)

Für die einzelnen Warnstufen gilt zudem:

Stufe 0 (Hospitalisierungsinzidenz 0-1,5):

  • Mindestabstand und Hygienemaßnahmen werden empfohlen

Stufe 1 (Hospitalisierungsinzidenz 1,5-3):

  • Mindestabstand und Hygienemaßnahmen werden empfohlen
  • Zugang zu zahlreichen Einrichtungen (u.a. Gastronomie, Clubs, Diskotheken, Festhallen) nach 3-G-Regel (2-G optional möglich)
  • Nachweis in Beherbergungsbetrieben bei erstmaliger Anreise und zweimal je Woche bei mehrtägigem Aufenthalt

Stufe 2 (Hospitalisierungsinzidenz 3-6):

  • Mindestabstand muss eingehalten werden (es gelten die bekannten Ausnahmen, u.a. für gemeinsame Haushalte, Gruppen bis 10 Personen, Kinder bis 14 Jahre)
  • Zugang zu zahlreichen Einrichtungen (u.a. Gastgewerbe) nur nach 2-G-Regel – dort gilt keine Abstands- und Maskenpflicht

Stufe 3 (Hospitalisierungsinzidenz >6):

  • Mindestabstand muss eingehalten werden (es gelten die bekannten Ausnahmen, u.a. für gemeinsame Haushalte, Gruppen bis 10 Personen, Kinder bis 14 Jahre)
  • Zugang zu zahlreichen Einrichtungen (u.a. Gastgewerbe) nur nach 2-G-Regel – dort gilt keine Abstands- und Maskenpflicht
  • Zugang zu Diskotheken, Clubs, Bars, und Festhallen nur nach 2-G+-Regel: nur geimpfte und genesene Gäste, zudem zusätzlicher negativer Testnachweis nötig. Dort gilt ebenfalls keine Abstands- oder Maskenpflicht. Ist die Inzidenz von 350 überschritten, müssen diese Einrichtungen schließen

 

Wird in Bremen oder Bremerhaven der Inzidenzgrenzwert nach dem Stufenmodell an fünf aufeinander folgenden Tagen über- oder unterschritten, erfolgt der Wechsel einer Stufe durch Entscheidung und Bekanntmachung des Senats oder des Magistrats. Die neue Warnstufe gilt dann ab dem zweiten Tag nach der Bekanntmachung. Mindestens bis zum 6. Januar 2022 können die Warnstufen 0 und 1 jedoch nicht festgelegt werden.

 

Das Gesundheitsamt Bremen hat als Arbeitshilfe eine Checkliste zum infektionsschutzgerechten Lüften bei Vorhandensein einer Lüftungsanlage bzw. raumluft-technischen Anlage (RLT-Anlage) zur Verfügung gestellt.