Regelungen für Veranstaltungen und Freizeitaktivitäten

Derzeit gilt die Neunundzwanzigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (29. Coronaverordnung) (PDF-Datei · 315 KB) vom 30.09.2021 (hier in der Lesefassung unter Berücksichtigung der 3 Änderungen bis 23. November), zuletzt geändert durch die Vierte Änderungsverordnung (PDF-Datei · 341 KB) vom 04. Dezember, die seit dem 6. Dezember gilt.

Bewertungsmaßstab ist das angepasste Stufenmodell, welches sich maßgeblich an der Hospitalisierungsinzidenz ausrichtet. Als weitere Faktoren zur Bewertung des Infektionsgeschehens können insbesondere die verfügbaren Intensivmedizinischen Betten und die Anzahl der Neuinfektionen (7-Tage-Inzidenz) und die Impfquote berücksichtigt werden.

Die jeweils geltenden Stufen werden über die Medien und auf den Seiten des Gesundheitsamtes kommuniziert. In den beiden Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven gilt derzeit die Warnstufe 2. Mindestens bis zum 6. Januar 2022 können die Warnstufen 0 und 1 nicht festgelegt werden.

In allen Warnstufen gilt für Veranstaltungen:

  • Ein Schutz- und Hygienekonzept muss vorgehalten werden
  • Kontaktverfolgung bei Angeboten in geschlossenen Räumen
  • Kein Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) vorgeschrieben
  • Für die Beschäftigten: 3-G am Arbeitsplatz (tägliches Testen für nicht geimpfte oder genesene Beschäftigte)

Regeln für verschiedene Veranstaltungsgrößen und -arten:

  • Großveranstaltungen: Veranstaltungen mit mehr als 1.000 gleichzeitig anwesenden Personen (Groß­veranstaltungen) sind nur per Genehmigung durch die zuständige Ortspolizei­behörde im Einvernehmen mit dem zuständigen Gesundheitsamt möglich. Übersteigt die Inzidenz 350, sind Großveranstaltungen untersagt. Der Zugang ist nur nach 2-G-Modell erlaubt
  • Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind mit bis zu 5.000 Personen und unter freiem Himmel mit bis zu 15.000 Personen zulässig
  • Die räumlichen Kapazitäten der Veranstaltungsstätte dürfen höchstens bis zu 50 % genutzt werden
  • Auf Winter-, Advents- und Weihnachtsmärkten unter freiem Himmel gilt für den Zugang das 2-G-Modell
  • Ab einer Inzidenz von 350 darf bei privaten Feiern und Zusammenkünften eine Höchstpersonenzahl von 50 in geschlossenen Räumen und 200 unter freiem Himmel nicht überschritten werden. Nicht dokumentiert geimpften oder genesenen Personen ist die Teilnahme untersagt

In den einzelnen Warnstufen gilt für Veranstaltungen zudem:

Stufe 0 (Hospitalisierungsinzidenz 0-1,5):

  • Mindestabstand und Hygienemaßnahmen werden empfohlen

Stufe 1 (Hospitalisierungsinzidenz 1,5-3):

  • Mindestabstand und Hygienemaßnahmen werden empfohlen
  • Zugang zu Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und zu zahlreichen Einrichtungen nach 3-G-Regel (2-G optional möglich)

Stufe 2 (Hospitalisierungsinzidenz 3-6):

  • Mindestabstand muss eingehalten werden (es gelten die bekannten Ausnahmen, u.a. für gemeinsame Haushalte, Gruppen bis 10 Personen, Kinder bis 14 Jahre)
  • Zugang zu Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und zu zahlreichen Einrichtungen nur nach 2-G-Regel – dort gilt keine Abstands- oder Maskenpflicht

Stufe 3 (Hospitalisierungsinzidenz >6):

  • Mindestabstand muss eingehalten werden (es gelten die bekannten Ausnahmen, u.a. für gemeinsame Haushalte, Gruppen bis 10 Personen, Kinder bis 14 Jahre)
  • Zugang zu Veranstaltungen in Innenräumen und zu zahlreichen Einrichtungen nur nach 2-G-Regel – dort gilt keine Abstands- und Maskenpflicht
  • Zugang zu Großveranstaltungen (mehr als 1.000 gleichzeitig anwesende Personen), Diskotheken, Clubs, Bars, und Festhallen nur nach 2-G+-Regel: nur geimpfte und genesene Gäste, zudem zusätzlicher negativer Testnachweis nötig. Dort gilt ebenfalls keine Abstands- oder Maskenpflicht
    Wird in Bremen oder Bremerhaven der Inzidenzgrenzwert nach dem Stufenmodell an fünf aufeinander folgenden Tagen über- oder unterschritten, erfolgt der Wechsel einer Stufe durch Entscheidung und Bekanntmachung des Senats oder des Magistrats. Die neue Warnstufe gilt dann ab dem zweiten Tag nach der Bekanntmachung. Mindestens bis zum 6. Januar 2022 können die Warnstufen 0 und 1 jedoch nicht festgelegt werden.

 

Das Gesundheitsamt Bremen hat als Arbeitshilfe eine Checkliste zum infektionsschutzgerechten Lüften bei Vorhandensein einer Lüftungsanlage bzw. raumluft-technischen Anlage (RLT-Anlage) zur Verfügung gestellt.