Fragen- und Antwortenkatalog (FAQ) zur Umsetzung der 3-G-Regel in Bremen

Das Ordnungsamt der Stadt Bremen hat einige gesammelte Fragen zu den neuen Regelungen beantwortet:

1. Müssen die 3 G durch den gastronomischen Betrieb geprüft werden oder liegt es in der Verantwortung der Gäste?
2. Falls der gastronomische Betrieb verantwortlich ist, müssen die 3 G dann am Eingang kontrolliert werden oder reicht es die Gäste am Eingang auf 3 G hinzuweisen und es dann am Tisch zusammen mit der Registrierung zu kontrollieren?
Der Betrieb hat eigenverantwortlich im Rahmen der Umsetzung seines Schutz- und Hygienekonzeptes sicherzustellen, dass nur 3G-Personen Zutritt zur Einrichtung erhalten.
Die Kontrolle sollte am Eingang erfolgen. Sie kann – sofern nicht Selbsttests vor Ort angeboten werden – auch am Platz erfolgen. Falls die Kontrolle am Platz erfolgt, ist sicherzustellen, dass diese zeitnah nach Betreten der Einrichtung erfolgt und alle Gäste erfasst werden.

3. Muss die Kontrolle dokumentiert werden?
Nein.

4. Wie verhält sich die 3 G Regel beim Betrieb einer Schulmensa /Universitätsmensa?
Es gilt nichts anders als bei sonstigen gastronomischen Betrieben (s.o.), sofern die Einrichtung externen Dritten offensteht.

5. Wie ist mit nicht geimpften Mitarbeiter*innen umzugehen, wie oft müssen sich diese testen, reichen die Selbsttest? Hierzu auch: Wie ist mit Mitarbeiter*innen umzugehen, die länger als 6 Monate genesen sind?
6. Wie sieht der Nachweis bei Personen mit Impfhemmnissen (Schwangerschaft, Autoimmunerkrankungen, immununterdrückende Medikation) aus? Müssen diese ihr „Handicap“ nachweisen?
Die AV betrifft nur den Besuch gastronomischer Betriebe; Mitarbeitende besuchen den Betrieb im Rahmen ihrer Arbeitszeit jedoch nicht. Ansonsten gilt hier weiterhin die bundesrechtliche Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) mit der bekannten Testangebotspflicht sowie Testannahmepflicht für Mitarbeitende im Lande Bremen aus der § 3 Abs. 2 Coronaverordnung mit den Ausnahmen für geimpfte/genesene Personen aus § 3 Abs. 3.
Sofern sich die Frage auch auf Gäste bezieht, ist mit dem nötigen Augenmaß vorzugehen und die Mitarbeitenden/Verantwortlichen analog zu § 3 Abs. 3 Satz 2 der 28. Corona-Verordnung entsprechend zu einem sensiblen Vorgehen/Auftreten anzuhalten.
Grundsätzlich gilt: Wer länger als 6 Monate genesen ist, gilt nicht mehr als genesen i. S. d. VO.

7. Wenn alle Gäste geimpft, getestet oder genesen sind… wie verhält es sich mit Aufnahme der Kontaktdaten?
Kontaktdaten müssen weiterhin aufgenommen werden, § 4 Abs. 2 Nr. 3 Coronaverordnung.

8. Wie ist bei „Mischläden“ zu verfahren? (Wir betreiben ein Café – was Gastro wäre – sowie einen Kaffeehandel – was Einzelhandel wäre- in den selben Räumlichkeiten. Dem Einzelhandelskunden wird kaum zu vermitteln sein, daß er einen Test o.Ä. benötigt)
Personen, welche den Café-Bereich betreten und sich dort niederlassen oder konsumieren, unterliegen der 3G-Regel.

9. Welche Testdokumente gelten. Ist die Regelung das gastronomisch geschultes Fachpersonal teste und dokumentieren darf weiterhin gültig?
Eine entsprechende Regelung ist hier nicht bekannt. Der Testnachweis muss § 2 Nummer 7 SchAusnahmV entsprechen. Er kann daher von entsprechend (für die Durchführung des Tests) geschultem Personal durchgeführt und bescheinigt werden.

10. Zählt ein Test der „vor Ort“ gemacht wird?
Nach § 3 Abs. 1 Coronaverordnung sind sowohl Selbsttests vor Ort unter Aufsicht als auch Schnelltests durch Dritte zulässig.

11. Wie ist mit Gästen, die den Innenbereich nur betreten um das WC zu nutzen?
Wer sich in Innenräumen eines Gastrobetriebs niederlässt oder konsumiert, muss einen 3G-Nachweis vorlegen. Für die Nutzung des WC oder die reine Abholung (inkl. Zahlung) bestellter Speisen und Getränke gilt dies nicht.

12. Wenn alle Gäste geimpft, getestet oder genesen sind, gilt dann weiterhin die Maskenpflicht?
Selbstverständlich, siehe § 2 Abs. 1 Nr. 3 Coronaverordnung.

13. Wenn ich nur die 3Gs im Restaurant habe, wie ist dann die Tischgrößen- und die Abstandsregel? 10 Personen aus unterschiedlichen Haushalten + Geimpfte und Genesene ergibt dann ja keinen Sinn mehr! Was ist, wenn nur geimpfte in einem Raum sind – entfällt dann die Abstandsregel oder wird zumindest kleiner?
Keine Änderung, es gilt weiterhin § 1 Abs. 1 Coronaverordnung. Bereits jetzt sind geimpfte/genesene Personen bei privaten Zusammenkünften und ähnlichen sozialen Kontakten gemäß § 8 Abs. 1 und 2 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) nicht zur Personenzahl hinzuzurechnen (dies gilt jedoch nicht im Rahmen von Veranstaltungen nach § 7 Coronaverordnung). Die AHA-Regelungen sind aber weiterhin auch von geimpften/genesenen Personen einzuhalten.

14. Wie verhält es sich mit ungeimpften Mitarbeitern?
15. Müssen ungeimpfte Mitarbeiter vor jeder Schicht ins Testzentrum oder reicht ein Schnelltest?
Siehe bereits oben zu Nr. 5 und 6.

16. Müssen wir uns von Gästen den Personalausweis zur Kontrolle zeigen lassen?
Keine Vorgabe der Coronaverordnung/Allgemeinverfügung.

17. Gilt die 3G-Regelung auch für Angestellte? Muss diese kontrolliert werden?
Siehe bereits oben zu Nr. 5 und 6.

18. Muss die Kontrolle dokumentiert werden?
Nein.

19. Mit welchen Apps können die digitalen Impfzertifikate nachgewiesen werden?
https://digitaler-impfnachweis-app.apps.public.bfarm.de/covpasscheck-app/

20. Gibt es eine Übersicht, worauf man achten muss, um Fälschungen zu erkennen?
Unbekannt.

21. Gilt die 3G Regel auch für Cafés in Bäckereifilialen oder Supermärkten?
22. Gilt die 3G Regel auch für gastronomische Betriebe in Shoppingcentern wie z.B. dem Weserpark?
Es gilt nichts anders als bei sonstigen gastronomischen Betrieben (s.o.).

Weitere gemischte Fragen:

– Gelten für Ferienwohnungen auch die Testnachweise – zumal Kontakte zu anderen Gästen ja mitunter komplett vermieden werden können.
Auch Ferienwohnungen fallen als Beherbergungsbetriebe grundsätzlich unter die 3G-Regelung und die Vermietung soll daher soweit möglich die Testungen auch überprüfen. Da hier jedoch Konstellationen mit weit außerhalb Bremens wohnenden Vermieter:innen ohne Verantwortliche vor Ort möglich sind, wird dies im Rahmen des Ermessens beim Vollzug berücksichtigt – auch wegen des von Ihnen erwähnten im Vergleich zu einem Hotelbetrieb oftmals ausbleibenden Kontakts zu anderen Gästen.

– 3G-Regelung bei verschiedenen Veranstaltungen:
Vorweg: sofern die Teilnahme an einer Veranstaltung Teil der Berufsausübung ist, gilt auch hier vorrangig die Corona-Arbeitsschutzverordnung mit der Testangebotspflicht und der aus der Coronaverordnung stammenden Testannahmepflicht (siehe dazu ausführlicher bereits oben zu Frage Nr. 6). Es kommt also bei den von Ihnen genannten „Veranstaltungsarten“ auf den beruflichen Kontext (oder dessen Fehlen an). Also gilt:

– Gremiensitzungen, Vereinstreffen
Bei Berufsausübung gelten die Maßnahmen der Corona-ArbSchV (Beispiele: Senatssitzung, Bürgerschaft, Betriebsversammlung). Ohne Berufsausübung gilt die 3G-Regelung.

– betriebsinterne Veranstaltungen (Seminare, Workshops)
Berufsausübung, also gilt die Corona-ArbSchV.

– Workshops / Seminare in angemieteten Locations
Entweder ist damit Berufsausübung (dann gilt die Corona-ArbSchV) oder eine (sonstige) Aus-, Fort- und Weiterbildung gemeint (dann keine besonderen Regelungen).