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Verband der Serviermeister,
Restaurant- u. Hotelfachkräfte
Kochclub Bremen
Neue Tarifabschlüsse im Gastgewerbe im Land Bremen
Seit dem 01.April 2011 gelten in den Entgeltgruppen folgende Dotierungen:
Entgeltgruppe I Euro 1.268,00
Entgeltgruppe II Euro 1.302,00
Entgeltgruppe III Euro 1.365,00
Entgeltgruppe IV Euro 1.446,00
Entgeltgruppe V Euro 1.527,00
Entgeltgruppe VI Euro 1.590,00
Entgeltgruppe VII Euro 1.703,00
Entgeltgruppe VIII Euro 1.896,00
Entgeltgruppe IX Euro 2.188,00
Entgeltgruppe X Euro 2.353,00
Die neuen Ausbildungsvergütungen ab 01. April 2011:
Die am Monatsende fälligen Ausbildungsvergütungen betragen monatlich brutto
im 1. Jahr der betrieblichen Ausbildung Euro 485,00
im 2. Jahr der betrieblichen Ausbildung Euro 545,00
im 3. Jahr der betrieblichen Ausbildung Euro 630,00
Die einmalige zu zahlende Erholungsbeihilfe:
- Die Beschäftigten sowie Auszubildenden erhalten mit der Vergütung für den Monat Mai 2011 eine einmalige Erholungsbeihilfe von 124,80 Euro.
Teilzeitbeschäftigte erhalten diese Zahlung anteilig. - Die Erholungsbeihilfe wird, soweit steuer- und sozialversicherungsrechtlich möglich,
in vorgenannter Höhe voll ausbezahlt, die Lohnsteuer trägt nach § 40 Abs, 2 Ziff. 3 EStG der Arbeitgeber. - Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, diese Beihilfe zur Bereitstellung von Aufwendungen, die der Erholung dienen, zu verwenden.
Da die Erholungsbeihilfe an die Arbeitnehmer ausgezahlt wird, muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die Beihilfe zu Erholungszwecken (z.B. Kur, Urlaub) verwendet wird (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr, 3 EStG). Dazu reicht es i.d.R. aus, wenn die Beihilfe in zeitlichem Zusammenhang mit der Erholungsmaßnahme gewährt wird.
Bei einem Urlaub ist es dabei gleichgültig, ob der Urlaub zu Hause verbracht oder eine Urlaubsreise unternommen wird. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Zahlung der Beihilfe und der Erholungsmaßnahme des Arbeitnehmers ist im Allgemeinen dann anzunehmen,
wenn die Erholungsmaßnahme
- innerhalb von drei Monaten vor oder nach der Auszahlung der Beihilfe beendet bzw. begonnen
- oder aber innerhalb dieses Zeitraums eine Anzahlung auf eine bereits fest vereinbarte Erholungsmaßnahme (z.B. Buchung eines Erholungsurlaubs) nachgewiesen wird.
In den Fällen, in denen dieser zeitliche Zusammenhang gewahrt ist, kann von einer schriftlichen Bestätigung des Arbeitnehmers über die zweckgebundene Verwendung der Erholungsbeihilfe abgesehen werden.
Da die auf den Mai folgenden drei Monate Juni, Juli, August als Monate anzusehen sind, in denen regelmäßig Urlaub genommen wird, ist der vorgenannte zeitliche Zusammenhang gewahrt. Dennoch empfehlt der DEHOGA Bremen, die Formulierung, dass die Arbeitnehmer verpflichtet sind, die Beihilfe zur Bestreitung von Aufwendungen, die ihrer Erholung dienen, zu verwenden, nicht nur im Unternehmen, bzw. den Arbeitnehmern gegenüber bekannt zu geben, sondern sich die zweckgerichtete Mittelverwendung vom Arbeitnehmer bestätigen zu lassen.
Die Erholungsbeihilfe ist seperat auszuweisen, die Steuerberatung ist entsprechend zu informieren.
Der Entgelttarifvertrag in seiner Fassung vom 25. März steht Ihnen hier zum Downlaod bereit.
Tarifvertrag über die Ausbildungsbedingungen im Hotel- und Gaststättengewerbe im Land Bremen.
Der Tarifvertrag in seiner Fassung vom 25. März steht Ihnen hier zum Downlaod bereit.







