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Verband der Serviermeister,
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Satzung

Satzung
des Fachverbandes des Gaststätten- und Hotelgewerbes Bremerhaven e.V.

 

§ 1 Allgemeines

  1. Der Verband trägt den Namen „Fachverband des Gaststätten- u. Hotelgewerbes Bremerhaven e.V."    
  2. Sitz des Verbandes ist Bremerhaven. Der Tätigkeitsbereich des Verbandes erstreckt sich auf das Gebiet von Bremerhaven nebst Umland.
  3. Der Verband ist unter VR-Nr.: 526 in das Vereinsregister eingetragen.


§ 2 Aufgaben

Der Verband ist Mitglied des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes e. V. (DEHOGA) und hat die Aufgabe, die wirtschaftlichen, beruflichen - und sozialen Interessen des Gastgewerbes seines Tätigkeitsbereichs in allen seinen Sparten unter Ausschluss parteipolitischer Betätigung wahrzunehmen und zu fördern. Der Verband verhält sich parteipolitisch und konfessionell neutral.

Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere

a) die Vertretung der Mitglieder in allen das Gastgewerbe betreffenden Fragen gegenüber Behörden, Wirtschaftsverbänden und sonstigen Stellen

b) die Vertretung der Mitglieder vor Arbeits-, Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichten soweit eine solche Vertretung gesetzlich zulässig ist und im Einzelfall übernommen wurde

c) Unterrichtung der Mitglieder über alle das Gastgewerbe betreffenden Fragen in Versammlungen, durch die Verbandszeitung und durch persönliche Beratung

d) Förderung der Ausbildung und Fortbildung

e) Abschluss von Tarifverträgen

f) Mitwirkung bei der einschlägigen Gesetzgebung

g) Förderung des Erfahrungsaustausches der Mitglieder untereinander sowie der kollegialen Zusammenarbeit.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich im räumlichen Geltungsbereich als Eigentümer, Pächter oder Mitunternehmer in gastgewerblichen Betrieben betätigen und im Besitz einer Erlaubnis nach den Bestimmungen des Gaststättengesetzes sind oder einen gastgewerblichen Betrieb führen, der nach den gesetzlichen Bestimmungen erlaubnisfrei ist. Für jeden Betrieb kann nur eine Mitgliedschaft begründet werden.
  2. Außerordentliche Mitglieder können solche früheren Mitglieder werden, deren Mitgliedschaft durch Aufgabe oder Veräußerung des Betriebes beendet worden ist.
  3. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, deren Mitgliedschaft vom Vorstand als den Verbandsinteressen dienlich anerkannt wird.
  4. Personen, die sich um den Verband und um das Gastgewerbe in besonders hervorragender Weise Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  5. Natürliche oder juristische Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1. noch nicht erfüllen, jedoch beabsichtigen, eine der in Absatz 1. genannten Tätigkeiten auszuüben, können eine Mitgliedsanwartschaft erwerben. Währen der Anwartschaft stehen ihnen die Mitgliedsrechte mit Ausnahme des aktiven und passiven Wahlrechts zu. Mit dem Eintreten der Voraussetzungen des Absatzes 1. wird die Anwartschaft zur Vollmitgliedschaft. Liegen dies Voraussetzungen 12 Monate nach Erwerb der Anwartschaft nicht vor, so erlischt die Anwartschaft.
  6. Der Beitritt erfolgt durch Übersendung einer schriftlichen Beitrittserklärung an die Geschäftsstelle. Er wird wirksam, wenn der Vorstand nicht innerhalb von vier Wochen die Mitgliedschaft schriftlich abgelehnt hat.

§ 4 Rechte der Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder haben das Recht auf eine dem Verbandszweck entsprechende Beratung, Betreuung und Vertretung, wenn sie dem Verband mindestens drei Monaten angehören oder rückwirkend ab Betriebseröffnung dem Verband beitreten und die Beiträge nachentrichten. Eine Einzelvertretung gegenüber Dritten, insbesondere vor Gerichten, übernimmt der Verband nur, wenn diese Vertretung zulässig ist und wichtige Belange des Verbandes die Vertretung angezeigt erscheinen lassen. Die Rechte ruhen, solange das Mitglied seine Mitgliedspflichten, insbesondere seine Beitragpflicht, nicht erfüllt hat.
  2. Die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte, mit Ausnahme des passiven Wahlrechts, können auch durch einen schriftlich bevollmächtigten im Betrieb tätigen Mitarbeiter ausgeübt werden.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe standesgemäß zu vertreten und die Interessen des Verbandes zu wahren und zu fördern.
  2. Die Mitglieder haben die Verbandssatzungen einzuhalten und ordnungsgemäß gefasste Beschlüsse der Organe des Verbandes zu befolgen.
  3. Jedes Mitglied hat die Mitgliedsbeiträge gemäß der jeweils geltenden Beitragsordnung regelmäßig zu zahlen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

a) Durch Kündigung mit einer Frist von 6 Wochen zum Vierteljahresschluß, die Kündigung hat schriftlich an die Verbandsgeschäftsstelle zu erfolgen

b) durch dauernde Einstellung bzw. Veräußerung des Gastgewerbebetriebes mit dem Ende des Monats, in dem die Einstellung bzw. Veräußerung der Verbandsgeschäftsstelle schriftlich angezeigt wird

c) durch rechtskräftige Entziehung der Gaststättenerlaubnis

d) durch Tod, es sei denn, dass die Erben den Betrieb, für den der Erblasser die Mitgliedschaft erworben hat, weiterführen

e) durch Ausschluss nach § 7.

§ 7 Ausschluss

  1. Der Ausschluss kann erfolgen,

    a) wenn die satzungsgemäßen Weisungen und Beschlüsse des Verbandes trotz schriftlicher Ermahnung nicht befolgt werden

    b) wenn ein Mitglied die Verbandszwecke und das Ansehen des Verbandes oder des Berufstandes schädigt

    c) wenn ein Mitglied mit der Beitragszahlung sechs Monate in Verzug gerät.

  2. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds, der an die Verbandsgeschäftsstelle zu richten ist, durch Beschluss des Vorstandes.

    Gegen den Vorstandsbeschluss steht dem ausgeschlossenen Mitglied das Recht der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet auf der nächsten ordentlichen Sitzung endgültig.
    Vom Zugang der schriftlichen Erklärung des Vorstandes an ruhen sämtliche Rechte, Funktionen und Ämter des ausgeschlossenen Mitglieds.

§ 8 Beiträge

Der Verband erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung beschlossen und in einer Beitragsordnung festgelegt wird.

§ 9 Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus bis zu 4 Mitgliedern. Dem Vorstand sollen Vertreter der unterschiedlichen Betriebsarten des Gastgewerbes angehören.

    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, die den Verband nach außen hin einzeln vertreten. Im Innenverhältnis gilt: Der 2.  Vorsitzende soll nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden.

  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Bis zu 2 Vorstandsmitglieder sollen in Jahren mit gerader Jahreszahl, bis zu 2 weitere Vorstandsmitglieder sollen in Jahren mit ungeraden Jahreszahlen gewählt werden.

    Die Anzahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder wird von der Mitgliederversammlung vor jeder Wahl festgelegt. Gewählt sind die Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen.

  3. Die Amtszeit beginnt mit dem Schluss der Mitgliederversammlung auf der die Wahl stattfindet. Sie endet mit dem Schluss der ordentlichen Mitgliederversammlung im 2. Kalenderjahr nach der Wahl. Die Mitgliederversammlung kann bei der Wahl eine kürzere Amtszeit bestimmen,

    a) wenn dies erforderlich ist, um für die Zukunft den in Absatz 2 vorgesehenen Wahlrhythmus zu gewährleisten

    b) bei Ergänzungswahlen für vorzeitig ausgeschiedene Vorstandsmitglieder.

  4. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Verbandes nach Maßgabe dieser Satzung. Ihm obliegen insbesondere die Einstellung und Entlassung der Geschäftsführer und Angestellten des Verbandes. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, geleitet. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Zu den Vorstandssitzungen sollen die Geschäftsführer mit beratender Stimme zugezogen werden, soweit es nicht um deren Arbeitsverträge geht.
    Über Wahlergebnisse und Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Geschäftsjahr statt. Die Bestimmung des Ortes und der Zeit obliegt dem Vorstand. Die Einladung an die Mitglieder erfolgt schriftlich oder durch das Verbandsorgan unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Wahrung einer Einladungsfrist von 2 Wochen.

    Der Vorstand kann unter Wahrung der Formerfordernisse des vorstehenden Absatzes jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn es mindestens 20 % der Mitglieder unter Angabe eines Beschlussgegenstandes schriftlich fordern.

  2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Verbandes. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

  3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Im Fall seiner Verhinderung bestimmen die anwesenden Vorstandsmitglieder einen Versammlungsleiter.

  4. Auf der Mitgliederversammlung haben ordentliche und außerordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder Sitz und Stimme. Die Stimmen der ordentlichen Mitglieder werden gegenüber den Stimmen der außerordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder doppelt gewichtet.

  5. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
    a) die Grundsätze der Verbandsarbeit
    b) die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
    c) Satzungsänderungen
    d) die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung
    e) die Auflösung des Verbandes, wozu es einer Mehrheit von 3/4 aller Verbandsmitglieder bedarf.

  6. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 12 Geschäftsstelle

Der Vorstand errichtet eine Geschäftsstelle, die von mindestens einem hauptamtlichen Geschäftsführer geleitet wird. Die Geschäftsführer verwalten den Verband unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann einem oder mehreren der Geschäftsführer Vertretungsmacht im Sinne des § 30 BGB erteilen.

Der Vorstand kann als Geschäftsstelle im Sinne dieser Bestimmung auch die Geschäftsstelle einer anderen dem DEHOGA angehörenden Berufsorganisation bestimmen. Die Geschäftsführer dürfen mit Zustimmung  des Vorstandes auch für weitere dem DEHOGA angehörenden Berufsorganisationen als Geschäftsführer tätig sein.